Title: Stichtag 28. Juni 2025: Für wen sind barrierefreie Websites Pflicht?
Author: RegioHelden
Published: 10. Januar 2024
Last modified: 18. Dezember 2024

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# Stichtag 28. Juni 2025: Für wen sind barrierefreie Websites Pflicht?

 Veröffentlicht am 10. Januar 202418. Dezember 2024

Wer eine Website ins Leben ruft, möchte damit möglichst viele Menschen erreichen.
Dafür muss die Seite allerdings so aufgebaut sein, dass sie für jede Person ohne
fremde Hilfe zugänglich und bedienbar ist. Das schließt auch Menschen mit einer 
Seh- oder Leseschwäche, Gehörlose und Menschen auf dem kognitiven Spektrum ein.

Für sie können komplizierte Texte, zu hohe oder zu niedrige Farbkontraste oder ein
komplexes Design zu digitalen Barrieren werden, die eine Nutzung der Seite unmöglich
machen. Im Sinne der Inklusion und Chancengleichheit sind öffentliche Stellen und
Unternehmen dazu angehalten, Ihre Website barrierefrei zu gestalten.

## Inhaltsverzeichnis

 1.  [Barrierefreiheit – warum überhaupt?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#warum)
 2.  [Für wen ist Barrierefreiheit im Internet notwendig?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#wen)
 3.  [Gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit: BFSG und WCAG](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#gesetz)
 4.  [Welche Produkte müssen barrierefrei sein?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#produkte)
 5.  [Wann ist eine Website barrierefrei?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#wann)
 6.  [Für wen ist eine barrierefreie Website Pflicht?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#fuer)
 7.  [Sonderfälle: Wer ist von der Pflicht ausgenommen?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#sonder)
 8.  [Konsequenzen: Was geschieht bei Nicht-Umsetzung?](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#folgen)
 9.  [Der Anfang ist die Hälfte vom Ganzen: erste Schritte](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#aristoteles)
 10. [Website professionell gestalten lassen](https://www.stroeer-direkt.de/blog/2024/muessen-websites-barrierefrei-sein/?output_format=md#prof)

## Das Wichtigste in Kürze

 1. Barrierefreies Internet bedeutet, dass auch Menschen mit Behinderung Websites und
    andere digitale Dienste ohne fremde Hilfe nutzen können.
 2. Die Anforderungen an barrierefreie Websites in Deutschland sind im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz(
    BFSG) geregelt, den internationalen Standard geben die Web Content Accessibility
    Guidelines (WCAG) vor.
 3. Die Umsetzung der Richtlinien bezieht sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit,
    Verständlichkeit und Robustheit einer Seite.
 4. Eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht ab dem 28. Juni 2025.
 5. In einigen Ausnahme- und Härtefällen sind Unternehmen von der Verpflichtung ausgenommen.

## Barrierefreiheit – warum überhaupt?

Barrierefreiheit in der User Experience ist für Marketing-Expert:innen kein neuer
Gedanke. Es war schon immer besser, Websites so zu gestalten, dass Online-Nutzer:
innen möglichst ohne Probleme das finden, wonach sie gesucht haben. Doch mit dem
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf der einen Seite und dem Stichtag (28.
Juni 2025) auf der anderen Seite wird das Thema konkret – und für viele Website-
Anbietende auch dringend. Denn Barrierefreiheit geht nicht von heute auf morgen 
und betrifft nicht nur Websites, sondern auch Apps sowie jegliche Produkte und Dienstleistungen
im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher:innen richten.

## Für wen ist Barrierefreiheit im Internet notwendig?

Barrierefreiheit betrifft mehr Menschen, als oft angenommen wird. Es gibt zahlreiche
Gründe und Szenarien, warum Menschen auf barrierefreie Websites angewiesen sind.
Diese reichen von der Nutzung verschiedener Endgeräte bis hin zu menschlichen Einschränkungen–
seien sie motorischer, visueller, kognitiver oder sprachlicher Natur. Auch externe
Faktoren wie schlechtes Netzwerk oder eine unpassende Umgebung können die Zugänglichkeit
beeinträchtigen.

### Beispiele für kurz-, mittel- und langfristige Beeinträchtigungen, die barrierefreie Web-Angebote erfordern:

 * **Lukas **ist blind und lebt daher mit einer permanenten Beeinträchtigung. Für
   ihn sind Websites, die mit Screenreadern kompatibel sind, essentiell.
 * **Julia** hat sich den Arm gebrochen. Diese temporäre Verletzung zeigt, wie wichtig
   barrierefreie Websites auch für Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen 
   sind.
 * **Sophie**, die ein Baby auf dem Arm hält, erlebt eine kurzzeitige Einschränkung.
   Einfache Bedienbarkeit, vielleicht sogar mit einer Hand, ist hier entscheidend.
 * **Amir**, der aus Afghanistan kommt und Deutsch als Fremdsprache nutzt, benötigt
   Websites, die leicht verständlich sind und mehrsprachige Optionen bieten.
 * **Luisa **leidet an einer Nervenkrankheit, die Spasmus verursacht. Für sie ist
   eine Website, die einfache Navigation ohne feinmotorische Kontrolle ermöglicht,
   von großer Bedeutung.
 * **Sandra** kann nicht hören. Sie benötigt Websites, die Informationen visuell
   oder in Gebärdensprache anbieten.
 * **Thomas**, der Sehprobleme hat, profitiert von Webseiten mit einstellbarer Schriftgröße
   und hohem Kontrast.
 * **Karl**, 85 Jahre alt, ist selten bis gar nie im Internet unterwegs und mit 
   Online-Anwendungen im Allgemeinen schnell überfordert.

## Gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit: BFSG und WCAG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ([BFSG](https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html))
und die Web Content Accessibility Guidelines ([WCAG](https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/wcag/wcag-artikel.html))
sind beide wichtige Regelwerke im Bereich der digitalen Barrierefreiheit, allerdings
mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Reichweiten.

### Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG ist ein gesetzliches Regelwerk, das in Deutschland die Anforderungen an
die Barrierefreiheit für digitale Angebote festlegt. Es zielt darauf ab, Menschen
mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen wie
Websites und mobilen Anwendungen zu ermöglichen. Das BFSG ist somit ein Teil der
gesetzlichen Grundlage, die Unternehmen und Organisationen in Deutschland verpflichtet,
ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Per Definition des Gesetzes müssen
Produkte und Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt anbietet,
in der allgemein üblichen Weise nutzbar sein. Das bedeutet: Menschen mit Behinderung
müssen diese ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.

### Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die WCAG sind ein international anerkannter Standard für Webzugänglichkeit, entwickelt
vom World Wide Web Consortium (W3C). Sie bieten detaillierte Richtlinien und Kriterien,
wie Webinhalte für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (visuell, auditiv,
motorisch, sprachlich und kognitiv) zugänglich gemacht werden können. Die WCAG sind
in verschiedenen Versionen verfügbar, wobei WCAG 2.1 die aktuellste Version ist.

### Zusammenhang zwischen BFSG und WCAG

Das BFSG verweist oft auf die WCAG als** **Richtlinien für die praktische Umsetzung
der Barrierefreiheit. Während das BFSG den rechtlichen Rahmen und die Verpflichtung
zur Barrierefreiheit in Deutschland schafft, bieten die WCAG konkrete technische
Anweisungen und Best Practices, um diese Anforderungen zu erfüllen. In vielen Fällen
bilden die WCAG die Grundlage für die technischen Standards, die im Rahmen des BFSG
umgesetzt werden müssen, um als barrierefrei zu gelten.

Kurz gesagt, das BFSG setzt den rechtlichen Rahmen für Barrierefreiheit in Deutschland,
während die WCAG praktische Leitlinien und Kriterien zur technischen Umsetzung dieser
Anforderungen bieten. Unternehmen und Webentwickler, die sicherstellen wollen, dass
ihre Websites und digitalen Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
orientieren sich daher häufig an den WCAG.

### Welche einheitlichen Standards gelten laut WCAG?

In der EU-Richtlinie 2016/2102 hat die Europäische Kommission erstmals Anforderungen
an Internetseiten des öffentlichen Sektors formuliert: Diese sollten Webinhalte 
barrierefrei, d.h. nach dem Standard der europäischen Norm EN 301 549, zur Verfügung
stellen. Diese legt die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit von digitalen
Technologien fest und orientiert sich an den weltweiten Web Content Accessibility
Guidelines (WCAG). Demnach haben Website-Betreibende bestimmte technische Anforderungen
bezüglich der Barrierefreiheit ihres Webauftritts zu berücksichtigen:

 * **Wahrnehmbarkeit**: Es sollten ausreichend Kontraste sowie sensorische Alternativen
   vorhanden sein.
 * **Bedienbarkeit**: Die Seite sollte auch ohne Maus, also nur mit einer Tastatur,
   nutzbar sein.
 * **Verständlichkeit**: Die Texte sollten in [Leichter Sprache](https://stroeer-online-marketing.de/blog/2023/content-management-gar-nicht-so-leicht-texte-in-leichter-sprache-verfassen/)
   verfasst und Bilder mit Beschreibungen versehen sein.
 * **Robustheit**: Die Inhalte sollten auf verschiedenen Ausgabegeräten verlässlich
   dargestellt werden.

## Welche Produkte müssen barrierefrei sein?

Zusätzlich wurde die EU-Richtlinie 2019/882 verabschiedet. Diese legt die Anforderungen
an die Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen für die Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union fest. Sie gilt mit einigen Ausnahmen für Produkte und Dienstleistungen
im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht
werden. Dazu zählen unter anderem:

 * Hardwaresysteme wie z.B. Computer und Tablets
 * Selbstbedienungsterminals wie z.B. Zahlungsterminals und Geldautomaten
 * Fernsehgeräte mit Internetzugang
 * E-Book-Lesegeräte
 * Websites
 * Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (z.B. Apps)

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2019/882 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz(
[BFSG](https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html#:~:text=Die%20Verordnung%20zum%20Barrierefreiheitsst%C3%A4rkungsgesetz%20(BFSGV,Verbraucherinnen%20und%20Verbraucher%20erbracht%20werden.))
umgesetzt. Hinter beiden EU-Richtlinien, die von den einzelnen Staaten in nationales
Recht zu überführen sind, steht das übergeordnete Ziel, alle Menschen gleichberechtigt
am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen.

## Wann ist eine Website barrierefrei?

Was bedeutet Barrierefreiheit in Bezug auf Websites? Die Rechtsverordnung zum BFSG
sieht vor, dass:

 * Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen
 * Informationen über die Funktionsweise von Dienstleistungen verständlich dargestellt
   und auf mehr als einem sensorischen Kanal bereitgestellt werden müssen
 * Es bei nicht-textlichen Inhalten eine alternative Darstellung gibt
 * Helpdesks und Support barrierefrei sind

Grundsätzlich sind Wirtschaftsakteure dazu angehalten, für Menschen mit Seh- oder
Hörbehinderung eine alternative Bedienform anzubieten. 

## Für wen ist eine barrierefreie Website Pflicht?

Die Anforderungen zur Barrierefreiheit gelten grundsätzlich für Erbringer einer 
Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher:innen
richtet. **Stichtag ist der 28. Juni 2025**, in einigen Ausnahmefällen gilt allerdings
eine Übergangsfrist bis 2030. Darunter fallen bestehende Verträge über Dienstleistungen,
die bereits vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Die 5-jährige Übergangsfrist
soll Dienstleistungserbringern mehr Zeit geben, ihre Angebote auf Barrierefreiheit
umzustellen, wenn diese bisher nicht-barrierefreie Produkte eingesetzt haben oder
bestehende Verträge noch laufen.

**Verpflichtend gelten die neuen Gesetze für folgende Akteure:**

 * Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte, die nach dem 28.06.2025
   in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen z.B. Computer, Geldautomaten, E-Books
   oder Fahrausweisautomaten.
 * Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher, die nach dem 28.06.2025 erbracht
   werden. Hierunter fallen beispielsweise Websites, Online-Shops, E-Commerce, elektronische
   Tickets und mobile Apps.
 * Unternehmen, die Online-Handel betreiben oder elektronische Dienstleistungen 
   für Verbraucher anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Websites ab 2025 barrierefrei
   sind – unabhängig davon, ob ihre Produkte unter das BFSG fallen.

## Sonderfälle: Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Ausnahmen bestätigen die Regel. So sind Kleinstunternehmen unter 10 Personen und
mit maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit 
ausgenommen. Zudem gibt es weitere Härtefälle, bei denen Website-Anbietende unter
bestimmten Bedingungen von den Anforderungen ausgenommen sind:

 * **Unverhältnismäßige Belastung**: Eine Ausnahmeregelung kann bestehen, wenn die
   Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen
   darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn die Kosten und der Aufwand für die Herstellung
   der Barrierefreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu der Größe und den Ressourcen
   des Unternehmens stehen.
 * **Spezifische Inhalte**: Bestimmte Inhalte können von den Barrierefreiheitsanforderungen
   ausgenommen sein, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder wenn
   es sich um Inhalte handelt, die nicht in den Geltungsbereich der relevanten Gesetze
   fallen. Beispielsweise könnten interne Netzwerke oder spezialisierte B2B-Anwendungen
   nicht denselben Anforderungen unterliegen.
 * **Zeitliche Ausnahmen**: In manchen Fällen können zeitlich begrenzte Ausnahmen
   gewährt werden, um Unternehmen mehr Zeit zu geben, um die notwendigen Änderungen
   durchzuführen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die spezifischen Bedingungen und Kriterien
für diese Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzgebungen und Richtlinien abhängen, 
die in unterschiedlichen Ländern und Regionen gelten können. Unternehmen sollten
sich daher genau informieren und beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die
relevanten Vorschriften einhalten oder ob sie tatsächlich für eine Ausnahme infrage
kommen.

## Konsequenzen: Was geschieht bei Nicht-Umsetzung?

Wenn Anbieter:innen die Anforderungen zur Barrierefreiheit ignorieren, können diverse
Konsequenzen drohen: Zum einen kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen androhen,
die von der Abschaltung der Dienstleistung bis zu einem Bußgeld von bis zu 100.000
Euro reichen. Zum anderen können Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzorganisationen
Abmahnungen einreichen. Diese können sich auf den Wettbewerbsvorteil berufen, den
Unternehmen durch das Einsparen der Kosten für die barrierefreie Gestaltung ihrer
Websites erlangen. Die Kosten für solche Verfahren trägt in der Regel der oder die
Abgemahnte.

## Der Anfang ist die Hälfte vom Ganzen: erste Schritte

Barrierefreiheit – uff! Das fühlt sich am Ende eines langen Artikels erstmal nach
viel Arbeit an und es scheint immens schwierig, hier in Bewegung zu kommen. Die 
schlechte Nachricht: Von alleine tut sich tatsächlich nichts. Die gute Nachricht:
Es muss nicht perfekt sein. Und: Wenn der erste Schritt erstmal getan ist (und die
Lektüre dieses Beitrags ist schon ein guter Start), geht es wesentlich leichter 
voran und der Weg erscheint gar nicht mehr so lang. Aristoteles würde sagen: Der
Anfang ist die Hälfte vom Ganzen. Dan Wieden (Nike) würde sagen: Just do it! Wir
würden sagen: Der erste Schritt ist der Wichtigste – die Entscheidung, die eigene
Website barrierefreier zu gestalten und für mehr Menschen zugänglich und nutzbar
zu machen.

Ein guter Startpunkt für Website-Anbietende, um ihre Website barrierefreier zu gestalten,
ist die Verbesserung der Textzugänglichkeit. Dies umfasst mehrere Aspekte, die relativ
einfach umzusetzen sind und einen großen Unterschied für Menschen mit verschiedenen
Beeinträchtigungen machen können. Hier sind einige konkrete Schritte:

 1. **Alternative Texte für Bilder**: Jedes Bild auf der Website sollte mit einem alternativen
    Text (Alt-Text) versehen werden. Dieser beschreibt den Inhalt und Zweck des Bildes,
    sodass Screenreader-Nutzende verstehen können, was dargestellt wird.
 2. **Überschriftenstruktur**: Eine klare und logische Überschriftenstruktur (H1, H2,
    H3 usw.) hilft Nutzer:innen mit Sehbeeinträchtigungen, die Struktur der Seite zu
    erfassen und sich leichter zu orientieren.
 3. **Kontrast und Schriftgröße**: Stellen Sie sicher, dass Ihre Website ausreichenden
    Kontrast zwischen Text und Hintergrund bietet. Ebenso sollte die Möglichkeit bestehen,
    die Schriftgröße ohne Qualitätsverlust zu vergrößern, um Personen mit Sehbeeinträchtigungen
    entgegenzukommen.
 4. **Einfache Sprache**: Verwenden Sie eine klare, einfache Sprache und vermeiden 
    Sie Fachjargon, damit die Inhalte auch für Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen
    oder Nicht-Muttersprachler leicht verständlich sind.
 5. **Keyboard-Navigation**: Stellen Sie sicher, dass Ihre Website vollständig über
    die Tastatur bedienbar ist, da einige Nutzer:innen aufgrund motorischer Einschränkungen
    keine Maus verwenden können.

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Website gestalten lassen? Unser Kreationsteam steht schon in den Startlöchern und
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im Netz sichtbar werden. Damit diese eben nicht vor besagten digitalen Hürden steht,
haben wir erfahrene Content-Manager:innen und Webdesigner:innen, die sich mit Ihrer
Zielgruppe auskennen und Texte sowie Design an dieser ausrichten. Gerne nehmen wir
uns die Zeit, um ausführlich mit Ihnen über Ihre Website zu sprechen.

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