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Stichtag 28. Juni 2025: Für wen sind barrierefreie Websites Pflicht?

Wer eine Website ins Leben ruft, möchte damit möglichst viele Menschen erreichen. Dafür muss die Seite allerdings so aufgebaut sein, dass sie für jede Person ohne fremde Hilfe zugänglich und bedienbar ist. Das schließt auch Menschen mit einer Seh- oder Leseschwäche, Gehörlose und Menschen auf dem kognitiven Spektrum ein.

Für sie können komplizierte Texte, zu hohe oder zu niedrige Farbkontraste oder ein komplexes Design zu digitalen Barrieren werden, die eine Nutzung der Seite unmöglich machen. Im Sinne der Inklusion und Chancengleichheit sind öffentliche Stellen und Unternehmen dazu angehalten, Ihre Website barrierefrei zu gestalten.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  1. Barrierefreies Internet bedeutet, dass auch Menschen mit Behinderung Websites und andere digitale Dienste ohne fremde Hilfe nutzen können.
  2. Die Anforderungen an barrierefreie Websites in Deutschland sind im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt, den internationalen Standard geben die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) vor.
  3. Die Umsetzung der Richtlinien bezieht sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit einer Seite.
  4. Eine Verpflichtung zur Barrierefreiheit besteht ab dem 28. Juni 2025.
  5. In einigen Ausnahme- und Härtefällen sind Unternehmen von der Verpflichtung ausgenommen.

Barrierefreiheit – warum überhaupt?

Barrierefreiheit in der User Experience ist für Marketing-Expert:innen kein neuer Gedanke. Es war schon immer besser, Websites so zu gestalten, dass Online-Nutzer:innen möglichst ohne Probleme das finden, wonach sie gesucht haben. Doch mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf der einen Seite und dem Stichtag (28. Juni 2025) auf der anderen Seite wird das Thema konkret – und für viele Website-Anbietende auch dringend. Denn Barrierefreiheit geht nicht von heute auf morgen und betrifft nicht nur Websites, sondern auch Apps sowie jegliche Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher:innen richten.

Für wen ist Barrierefreiheit im Internet notwendig?

Barrierefreiheit betrifft mehr Menschen, als oft angenommen wird. Es gibt zahlreiche Gründe und Szenarien, warum Menschen auf barrierefreie Websites angewiesen sind. Diese reichen von der Nutzung verschiedener Endgeräte bis hin zu menschlichen Einschränkungen – seien sie motorischer, visueller, kognitiver oder sprachlicher Natur. Auch externe Faktoren wie schlechtes Netzwerk oder eine unpassende Umgebung können die Zugänglichkeit beeinträchtigen.

Beispiele für kurz-, mittel- und langfristige Beeinträchtigungen, die barrierefreie Web-Angebote erfordern:

  • Lukas ist blind und lebt daher mit einer permanenten Beeinträchtigung. Für ihn sind Websites, die mit Screenreadern kompatibel sind, essentiell.
  • Julia hat sich den Arm gebrochen. Diese temporäre Verletzung zeigt, wie wichtig barrierefreie Websites auch für Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen sind.
  • Sophie, die ein Baby auf dem Arm hält, erlebt eine kurzzeitige Einschränkung. Einfache Bedienbarkeit, vielleicht sogar mit einer Hand, ist hier entscheidend.
  • Amir, der aus Afghanistan kommt und Deutsch als Fremdsprache nutzt, benötigt Websites, die leicht verständlich sind und mehrsprachige Optionen bieten.
  • Luisa leidet an einer Nervenkrankheit, die Spasmus verursacht. Für sie ist eine Website, die einfache Navigation ohne feinmotorische Kontrolle ermöglicht, von großer Bedeutung.
  • Sandra kann nicht hören. Sie benötigt Websites, die Informationen visuell oder in Gebärdensprache anbieten.
  • Thomas, der Sehprobleme hat, profitiert von Webseiten mit einstellbarer Schriftgröße und hohem Kontrast.
  • Karl, 85 Jahre alt, ist selten bis gar nie im Internet unterwegs und mit Online-Anwendungen im Allgemeinen schnell überfordert.

Gesetzliche Regelungen zur Barrierefreiheit: BFSG und WCAG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind beide wichtige Regelwerke im Bereich der digitalen Barrierefreiheit, allerdings mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Reichweiten.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das BFSG ist ein gesetzliches Regelwerk, das in Deutschland die Anforderungen an die Barrierefreiheit für digitale Angebote festlegt. Es zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Dienstleistungen wie Websites und mobilen Anwendungen zu ermöglichen. Das BFSG ist somit ein Teil der gesetzlichen Grundlage, die Unternehmen und Organisationen in Deutschland verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Per Definition des Gesetzes müssen Produkte und Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt anbietet, in der allgemein üblichen Weise nutzbar sein. Das bedeutet: Menschen mit Behinderung müssen diese ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

Die WCAG sind ein international anerkannter Standard für Webzugänglichkeit, entwickelt vom World Wide Web Consortium (W3C). Sie bieten detaillierte Richtlinien und Kriterien, wie Webinhalte für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (visuell, auditiv, motorisch, sprachlich und kognitiv) zugänglich gemacht werden können. Die WCAG sind in verschiedenen Versionen verfügbar, wobei WCAG 2.1 die aktuellste Version ist.

Zusammenhang zwischen BFSG und WCAG

Das BFSG verweist oft auf die WCAG als Richtlinien für die praktische Umsetzung der Barrierefreiheit. Während das BFSG den rechtlichen Rahmen und die Verpflichtung zur Barrierefreiheit in Deutschland schafft, bieten die WCAG konkrete technische Anweisungen und Best Practices, um diese Anforderungen zu erfüllen. In vielen Fällen bilden die WCAG die Grundlage für die technischen Standards, die im Rahmen des BFSG umgesetzt werden müssen, um als barrierefrei zu gelten.

Kurz gesagt, das BFSG setzt den rechtlichen Rahmen für Barrierefreiheit in Deutschland, während die WCAG praktische Leitlinien und Kriterien zur technischen Umsetzung dieser Anforderungen bieten. Unternehmen und Webentwickler, die sicherstellen wollen, dass ihre Websites und digitalen Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, orientieren sich daher häufig an den WCAG.

Welche einheitlichen Standards gelten laut WCAG?

In der EU-Richtlinie 2016/2102 hat die Europäische Kommission erstmals Anforderungen an Internetseiten des öffentlichen Sektors formuliert: Diese sollten Webinhalte barrierefrei, d.h. nach dem Standard der europäischen Norm EN 301 549, zur Verfügung stellen. Diese legt die Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit von digitalen Technologien fest und orientiert sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Demnach haben Website-Betreibende bestimmte technische Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit ihres Webauftritts zu berücksichtigen:

  • Wahrnehmbarkeit: Es sollten ausreichend Kontraste sowie sensorische Alternativen vorhanden sein.
  • Bedienbarkeit: Die Seite sollte auch ohne Maus, also nur mit einer Tastatur, nutzbar sein.
  • Verständlichkeit: Die Texte sollten in Leichter Sprache verfasst und Bilder mit Beschreibungen versehen sein.
  • Robustheit: Die Inhalte sollten auf verschiedenen Ausgabegeräten verlässlich dargestellt werden.

Welche Produkte müssen barrierefrei sein?

Zusätzlich wurde die EU-Richtlinie 2019/882 verabschiedet. Diese legt die Anforderungen an die Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fest. Sie gilt mit einigen Ausnahmen für Produkte und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Hardwaresysteme wie z.B. Computer und Tablets
  • Selbstbedienungsterminals wie z.B. Zahlungsterminals und Geldautomaten
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • E-Book-Lesegeräte
  • Websites
  • Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (z.B. Apps)

In Deutschland wurde die EU-Richtlinie 2019/882 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Hinter beiden EU-Richtlinien, die von den einzelnen Staaten in nationales Recht zu überführen sind, steht das übergeordnete Ziel, alle Menschen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen.

Wann ist eine Website barrierefrei?

Was bedeutet Barrierefreiheit in Bezug auf Websites? Die Rechtsverordnung zum BFSG sieht vor, dass:

  • Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein müssen
  • Informationen über die Funktionsweise von Dienstleistungen verständlich dargestellt und auf mehr als einem sensorischen Kanal bereitgestellt werden müssen
  • Es bei nicht-textlichen Inhalten eine alternative Darstellung gibt
  • Helpdesks und Support barrierefrei sind

Grundsätzlich sind Wirtschaftsakteure dazu angehalten, für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung eine alternative Bedienform anzubieten. 

Für wen ist eine barrierefreie Website Pflicht?

Die Anforderungen zur Barrierefreiheit gelten grundsätzlich für Erbringer einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher:innen richtet. Stichtag ist der 28. Juni 2025, in einigen Ausnahmefällen gilt allerdings eine Übergangsfrist bis 2030. Darunter fallen bestehende Verträge über Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Die 5-jährige Übergangsfrist soll Dienstleistungserbringern mehr Zeit geben, ihre Angebote auf Barrierefreiheit umzustellen, wenn diese bisher nicht-barrierefreie Produkte eingesetzt haben oder bestehende Verträge noch laufen.

Verpflichtend gelten die neuen Gesetze für folgende Akteure:

  • Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte, die nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen z.B. Computer, Geldautomaten, E-Books oder Fahrausweisautomaten.
  • Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher, die nach dem 28.06.2025 erbracht werden. Hierunter fallen beispielsweise Websites, Online-Shops, E-Commerce, elektronische Tickets und mobile Apps.
  • Unternehmen, die Online-Handel betreiben oder elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Websites ab 2025 barrierefrei sind – unabhängig davon, ob ihre Produkte unter das BFSG fallen.

Sonderfälle: Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Ausnahmen bestätigen die Regel. So sind Kleinstunternehmen unter 10 Personen und mit maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit ausgenommen. Zudem gibt es weitere Härtefälle, bei denen Website-Anbietende unter bestimmten Bedingungen von den Anforderungen ausgenommen sind:

  • Unverhältnismäßige Belastung:
    Eine Ausnahmeregelung kann bestehen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellt. Dies kann der Fall sein, wenn die Kosten und der Aufwand für die Herstellung der Barrierefreiheit in keinem angemessenen Verhältnis zu der Größe und den Ressourcen des Unternehmens stehen.
  • Spezifische Inhalte:
    Bestimmte Inhalte können von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen sein, wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder wenn es sich um Inhalte handelt, die nicht in den Geltungsbereich der relevanten Gesetze fallen. Beispielsweise könnten interne Netzwerke oder spezialisierte B2B-Anwendungen nicht denselben Anforderungen unterliegen.
  • Zeitliche Ausnahmen:
    In manchen Fällen können zeitlich begrenzte Ausnahmen gewährt werden, um Unternehmen mehr Zeit zu geben, um die notwendigen Änderungen durchzuführen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die spezifischen Bedingungen und Kriterien für diese Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzgebungen und Richtlinien abhängen, die in unterschiedlichen Ländern und Regionen gelten können. Unternehmen sollten sich daher genau informieren und beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie die relevanten Vorschriften einhalten oder ob sie tatsächlich für eine Ausnahme infrage kommen.

Konsequenzen: Was geschieht bei Nicht-Umsetzung?

Wenn Anbieter:innen die Anforderungen zur Barrierefreiheit ignorieren, können diverse Konsequenzen drohen: Zum einen kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen androhen, die von der Abschaltung der Dienstleistung bis zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro reichen. Zum anderen können Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzorganisationen Abmahnungen einreichen. Diese können sich auf den Wettbewerbsvorteil berufen, den Unternehmen durch das Einsparen der Kosten für die barrierefreie Gestaltung ihrer Websites erlangen. Die Kosten für solche Verfahren trägt in der Regel der oder die Abgemahnte.

Der Anfang ist die Hälfte vom Ganzen: erste Schritte

Barrierefreiheit – uff! Das fühlt sich am Ende eines langen Artikels erstmal nach viel Arbeit an und es scheint immens schwierig, hier in Bewegung zu kommen. Die schlechte Nachricht: Von alleine tut sich tatsächlich nichts. Die gute Nachricht: Es muss nicht perfekt sein. Und: Wenn der erste Schritt erstmal getan ist (und die Lektüre dieses Beitrags ist schon ein guter Start), geht es wesentlich leichter voran und der Weg erscheint gar nicht mehr so lang. Aristoteles würde sagen: Der Anfang ist die Hälfte vom Ganzen. Dan Wieden (Nike) würde sagen: Just do it! Wir würden sagen: Der erste Schritt ist der Wichtigste – die Entscheidung, die eigene Website barrierefreier zu gestalten und für mehr Menschen zugänglich und nutzbar zu machen.

Ein guter Startpunkt für Website-Anbietende, um ihre Website barrierefreier zu gestalten, ist die Verbesserung der Textzugänglichkeit. Dies umfasst mehrere Aspekte, die relativ einfach umzusetzen sind und einen großen Unterschied für Menschen mit verschiedenen Beeinträchtigungen machen können. Hier sind einige konkrete Schritte:

  1. Alternative Texte für Bilder: Jedes Bild auf der Website sollte mit einem alternativen Text (Alt-Text) versehen werden. Dieser beschreibt den Inhalt und Zweck des Bildes, sodass Screenreader-Nutzende verstehen können, was dargestellt wird.
  2. Überschriftenstruktur: Eine klare und logische Überschriftenstruktur (H1, H2, H3 usw.) hilft Nutzer:innen mit Sehbeeinträchtigungen, die Struktur der Seite zu erfassen und sich leichter zu orientieren.
  3. Kontrast und Schriftgröße: Stellen Sie sicher, dass Ihre Website ausreichenden Kontrast zwischen Text und Hintergrund bietet. Ebenso sollte die Möglichkeit bestehen, die Schriftgröße ohne Qualitätsverlust zu vergrößern, um Personen mit Sehbeeinträchtigungen entgegenzukommen.
  4. Einfache Sprache: Verwenden Sie eine klare, einfache Sprache und vermeiden Sie Fachjargon, damit die Inhalte auch für Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen oder Nicht-Muttersprachler leicht verständlich sind.
  5. Keyboard-Navigation: Stellen Sie sicher, dass Ihre Website vollständig über die Tastatur bedienbar ist, da einige Nutzer:innen aufgrund motorischer Einschränkungen keine Maus verwenden können.

Website professionell gestalten lassen

Sie möchten mit Ihrem Unternehmen in der Online-Welt durchstarten und eine professionelle Website gestalten lassen? Unser Kreationsteam steht schon in den Startlöchern und erstellt für Sie einen individuellen Webauftritt, sodass Sie für Ihre Kundschaft im Netz sichtbar werden. Damit diese eben nicht vor besagten digitalen Hürden steht, haben wir erfahrene Content-Manager:innen und Webdesigner:innen, die sich mit Ihrer Zielgruppe auskennen und Texte sowie Design an dieser ausrichten. Gerne nehmen wir uns die Zeit, um ausführlich mit Ihnen über Ihre Website zu sprechen.

Kontaktieren Sie uns für eine Beratung oder vereinbaren Sie einen Termin an einem unserer Standorte:

5 Kommentare zu “Stichtag 28. Juni 2025: Für wen sind barrierefreie Websites Pflicht?

  1. Liebe Amelie,

    du hast dem Leser eine sehr interessante Zukunftsaussicht bezüglich barrierefreien Websites gegeben. Der Aspekt Textzugänglichkeit ist dabei von hoher Relevanz und wurde sehr gut verständlich von dir dargelegt. 🙂

    Liebe Grüße
    Domi

  2. Hey Amelie, danke für den coolen Artikel. Kannst du mir eine Quelle zur Übergangsfrist für NGOs bis 20230 nennen? Bzw. vielleicht auch für die anderen Akteure? An einer Antwort wäre mir sehr gelegen und letztlich finde ich nur zu den Selbstbedienungsterminals weitere Quellen.

    Beste Grüße
    Friedrich

    1. Hallo Friedrich,
      danke für deinen Kommentar! Er hat mich selbst zum Nachdenken gebracht und ich musste nochmal an der Formulierung feilen. Die Übergangsfrist von 5 Jahren gilt laut der Bundesfachstelle (§ 38 BFSG) grundsätzlich für bestehende Verträge über Dienstleistungen, die bereits vor dem Stichtag 28. Juni 2025 geschlossen wurden.
      Viele Grüße,
      Amelie

    2. Hi Friedrich,

      noch ein kleiner Nachtrag zu meiner Antwort:

      Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit hat jetzt in einem Video (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/Webinare-BFSG-2025/Webinar-Baustein-2-gesetzliche-Grundlagen/node.html) erklärt, dass die Übergangsfrist bis 2030 nicht für Onlineshops und Webseiten gilt, weil diese nicht als Produkte zählen. Agenten und Betreiber von Shops sollten also vom Stichtag 28.6.2025 ausgehen.

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